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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 08.02.2007
Aktenzeichen: 1 Ws 19/07
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 56 f | |
StPO § 453 |
Das in objektiver Hinsicht tatbestandsmäßige Verhalten des Verurteilten i.S.d. § 56 f Abs. 1 Nr. 2 StGB rechtfertigt einen Bewährungswiderruf nur dann, wenn es sich um schuldhafte Zuwiderhandlungen handelte.
1 Ws 5/07 OLG Hamm 1 Ws 19/07 OLG Hamm 1 Ws 20/07 OLG Hamm
Beschluss
Strafsache
gegen R.M.
wegen Betruges (hier: sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung).
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 8. November 2006 gegen den Beschluss der 6. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund vom 13. Oktober 2006 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 08. 02. 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Tenor:
1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an die 6. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.
2. Dem Verurteilten wird Rechtsanwältin pp. als Pflichtverteidigerin beigeordnet.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer ist durch Urteil des Amtsgerichts Remscheid vom 5. Mai 1994 wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt worden. Darüber hinaus hat das Amtsgericht Bergisch Gladbach am 19. Januar 1994 gegen ihn wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Betruges eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, ebenfalls mit Strafaussetzung zur Bewährung, verhängt. Diese beiden Strafen sind durch Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Remscheid vom 17. Mai 1995 auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten zurückgeführt worden. Die dem Verurteilten zunächst gewährte Strafaussetzung zur Bewährung ist später widerrufen worden und der Betroffene hat einen Teil der Strafe verbüßt. Desweiteren hat das Amtsgericht Wipperfürth ihn mit Urteil vom 18. Oktober 1999 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
Mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund vom 29. April 2003 ist die Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Wipperfürth vom 18. Oktober 1999 und aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Remscheid vom 17. Mai 1995 für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt worden. Die Strafvollstreckungskammer hat die bedingte Entlassung des Verurteilten zum 9. Mai 2003 angeordnet. Sie unterstellte ihn der Aufsicht und Leitung des örtlich zuständigen Bewährungshelfers und erteilte ihm u.a. die Weisung, jeden Wohnsitzwechsel anzuzeigen.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2003 berichtete die Bewährungshelferin, dass der Verurteilte in seinem erlernten Beruf als Bäcker eine Anstellung gefunden und eine Wohnung angemietet habe. Am 10. November 2003 teilte der Verurteilte einen Anschriftenwechsel mit. Ein erneuter Anschriftenwechsel wurde der Strafvollstreckungskammer durch den Bewährungshelfer am 4. Oktober 2004 bekannt gegeben. Mit Schreiben vom 19. Januar 2005 teilte der Bewährungshelfer mit, dass der Beschwerdeführer sich offensichtlich wegen psychischer Probleme ab Mitte November 2004 im Kreiskrankenhaus Gummersbach auf der Psychiatrischen Abteilung stationär habe behandeln lassen. Eine Kontaktaufnahme in der Folgezeit sei nicht möglich gewesen, da der Betroffene unter der angegebenen Anschrift nicht mehr wohnhaft sei. Ein erneuter Kontakt zur Bewährungshilfe fand am 31. März 2005 statt. Dabei hat der Verurteilte seine neue Anschrift bekannt gegeben. Er habe sich aufgrund psychischer Probleme zum Jahreswechsel aufgrund einer Trennung von seiner Lebensgefährtin nicht bei der Bewährungshilfe melden können. Am 11. November 2005 berichtete der Bewährungshelfer, dass der Betroffene ihm eine neue Anschrift mitgeteilt habe, die allerdings nicht existiere. Eine Kontaktaufnahme sei nicht möglich gewesen.
Die Strafvollstreckungskammer hat am 30. Januar 2006 Sicherungshaftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen. Unter dem 1. Juni 2006 teilte die Polizei in Gummersbach mit, dass der Beschwerdeführer unter Betreuung stehe. Nach Rücksprache mit der Urlaubsvertretung des Betreuers sei in Erfahrung gebracht worden, dass der Beschwerdeführer sich zurzeit auf der geschlossenen Station der Klinik "Marienheide" befinde. Er dürfte dort, nach Suizidversuch, nicht vernehmungsfähig sein. Unter dem 4. August 2006 hat daraufhin die Staatsanwaltschaft Wuppertal die Aufhebung des Haftbefehls und Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen gröblich und beharrlichen Auflagenverstoßes beantragt. Die Strafvollstreckungskammer hat daraufhin mit Beschluss vom 17. August 2006 den Haftbefehl aufgehoben und diesen dem Verurteilten mit dem Zusatz, "die Staatsanwaltschaft hat Widerruf der Strafaussetzung wegen Auflagenverstoßes beantragt", übersandt.
Mit Beschluss vom 13. Oktober 2006 hat die Strafvollstreckungskammer die Strafaussetzung aus dem Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 29. April 2006 widerrufen. Zur Begründung ist ausgeführt:
"Die Strafaussetzung ist gemäß § 56 f Abs. 1 Ziffer 2, 3 StGB zu widerrufen, da der Bewährungspflichtige sich der Aufsicht und Leitung durch seinen Bewährungshelfer beharrlich entzieht. Durch dieses Verhalten gibt er Anlass zu der Besorgnis, dass er erneut Straftaten begehen wird und in frühere Verhaltensweisen zurückgefallen ist.
Er war unbekannten Aufenthalts und musste zur Festnahme ausgeschrieben werden.
Der Bewährungspflichtige hat die ihm eingeräumte Chance nicht genutzt. Er hat daher die festgesetzte Freiheitsstrafe zu verbüßen."
Gegen diesen, dem Verurteilten am 7. November 2006 zugestellten Beschluss hat dieser mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 8. November 2006, eingegangen beim Landgericht Dortmund am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt. Die Verteidigerin führt aus, der Betroffene habe im November 2004 einen Suizidversuch unternommen und sich in der Folgezeit mehrere Wochen zur Therapie in der Psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses befunden. Auch in der Zeit vom 9. Februar 2006 bis einschließlich 25. August 2006 habe er sich zur psychiatrischen Behandlung in der Klinik "Marienheide" befunden. Darüber hinaus beantragt die Prozessbevollmächtigte des Verurteilten ihre Beiordnung als Pflichtverteidigerin, da der Verurteilte nicht in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbst zu regeln.
In einem weiteren Verfahren gegen den Beschwerdeführer vor dem Amtsgericht Bergisch Gladbach (46 Ds 596/04) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit angeordnet worden. Ein Gutachten ist bisher nicht eingegangen.
Die Generalstaatsanwalt hat beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.
II.
Das Rechtsmittel ist gemäß § 453 Abs. 2 StPO statthaft und in zulässiger Weise eingelegt und hat auch in der Sache Erfolg. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund.
Die angefochtene Entscheidung ist bereits verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, denn von der gemäß § 453 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen mündlichen Anhörung des Verurteilten durfte die Strafvollstreckungskammer nicht absehen.
Nach der genannten Vorschrift soll dem Verurteilten vor der Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Auflagen und Weisungen Gelegenheit zur mündlichen Anhörung gegeben werden, um ggf. den Vorwurf eines solchen Verstoßes entkräften zu können. Die mündliche Gewährung rechtlichen Gehörs dient der weiteren Sachaufklärung, da der Verurteilte möglicherweise beachtenswerte Gründe für die Nichterfüllung von Auflagen und Weisungen hat, diese aber gleichwohl nicht schriftlich darzustellen vermag. Zugleich verstärken sich durch die mündliche Anhörung auch die Einwirkungsmöglichkeiten des Gerichts auf den Verurteilten. Die Sollvorschrift des § 453 Abs. 1 S. 3 StPO ist deshalb so zu verstehen, dass die mündliche Anhörung zwingend ist, wenn sie eine weitere Aufklärung verspricht und ihr keine schwerwiegenden Gründe entgegen stehen (Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 453 Rdnr. 7 m.w.N.).
Das ist hier der Fall. Schwerwiegende Gründe, die gegen eine mündliche Anhörung sprechen, sind nicht ersichtlich, denn der Aufenthaltsort des Verurteilten war bekannt und dieser hatte eine solche Anhörung bislang nicht abgelehnt. Die Polizei Gummersbach hatte im Juni 2006 mitgeteilt, dass sich der Verurteilte in der Klinik "Marienheide" befinde. Sie ging zwar davon aus, dass der Verurteilte zur damaligen Zeit nicht vernehmungsfähig sei. Die Strafvollstreckungskammer hat dies indes zum einen nicht überprüft, zum anderen ist der Beschluss über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung erst im Oktober ergangen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auch zu diesem Zeitpunkt nicht hätte mündlich angehört werden können. Es sprachen zudem gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass bei einer mündlichen Anhörung die Lebensumstände des Verurteilten und die Gründe für sein beanstandetes Bewährungsverhalten hätten festgestellt werden können. Die Strafvollstreckungskammer war deshalb verpflichtet, sich in einer mündlichen Anhörung einen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten zu verschaffen und diesen zu den Gründen seines Verhaltens eingehend zu befragen. Allein die Mitteilung bei Übersendung des Haftbefehlsaufhebungsbeschlusses, die Staatsanwaltschaft habe Widerruf der Bewährung beantragt, genügt diesen Anforderungen in keiner Weise, zumal es sich hierbei noch nicht einmal um eine ordnungsgemäße schriftliche Anhörung handelt.
Bereits das Unterlassen der mündlichen Anhörung führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Darüber hinaus rechtfertigt die im angefochtenen Beschluss angegebene Begründung einen Widerruf der Strafaussetzung nicht.
Die Strafvollstreckungskammer ist in verfahrensfehlerhafter Weise der für die Widerrufsentscheidung entscheidungserheblichen Frage, ob der Verurteilte hinsichtlich des ihm im Rahmen des § 56 f Abs. 1 Nr. 2 StGB zur Last gelegten Verhaltens schuldhaft gehandelt hat, nicht in der erforderlichen Weise nachgegangen und hat sich mit der Frage der Schuldfähigkeit des Verurteilten in der Widerrufsentscheidung inhaltlich nicht auseinander gesetzt.
Zwar hat die Strafvollstreckungskammer festgestellt, dass sich der Verurteilte der Aufsicht und Leitung seines Bewährungshelfers entzogen hat. Das damit in objektiver Hinsicht tatbestandsmäßige Verhalten des Verurteilten i.S.d. § 56 f Abs. 1 Nr. 2 StGB rechtfertigt einen Bewährungswiderruf jedoch nur dann, wenn es sich um schuldhafte Zuwiderhandlungen handelte (vgl. Schönke/Schröder-Stree, StGB, 26. Aufl., § 56 f Rdnr. 6 - 8). Der damit entscheidungserheblichen Frage nach der Schuldfähigkeit des Verurteilten, die sich aufgrund zahlreicher Hinweise auf psychische Auffälligkeiten des Verurteilten stellte, ist die Strafvollstreckungskammer nicht nachgegangen. Bereits der Bewährungshelfer hat in mehreren Berichten von psychischen Auffälligkeiten und stationären Klinikaufenthalten berichtet. Die Polizei Gummersbach hat mitgeteilt, der Verurteilte befinde sich nach einem Suizidversuch in der Klinik "Marienheide". Aufgrund dieser Erkenntnisse war die Strafvollstreckungskammer gehalten, der Frage nachzugehen, ob der Beschwerdeführer überhaupt in der Lage war, Kontakt zum Bewährungshelfer zu halten. Dies gilt um so mehr, als der Betroffene unter Betreuung steht.
Darüber hinaus rechtfertigt § 56 f Abs. 1 Nr. 2 StGB den Widerruf der Strafaussetzung nur, wenn sich der Verurteilte der Leitung und Aufsicht des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass er erneut Straftaten begehen wird. Für die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Prognose der Gefahr einer neuerlichen Straffälligkeit ist entscheidend, ob im Rahmen einer vom Gericht vorzunehmenden Gesamtabwägung ein derartiger Bewährungsverstoß in seiner konkreten Bedeutung zur kriminellen Neigung und Auffälligkeit eines Verurteilten so in Beziehung steht, dass weitere Straftaten zu besorgen stehen (OLG Düsseldorf, StV 1983, 70). In dem angefochtenen Beschluss fehlt es jedoch an jedem Hinweis auf solche konkreten Verdachtsmomente. Allein aus dem Umstand, dass der Verurteilte sich der Bewährungsaufsicht entzogen hat, lässt sich aber - entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer - die Gefahr neuer Straftaten nicht herleiten, denn sonst würde schon das Vorliegen einer Widerrufsvoraussetzung (hier: beharrliches Sich-Entziehen der Leitung und Aufsicht eines Bewährungshelfers) dazu führen, hieraus eine Vermutung dafür herzuleiten, dass auch die zweite Voraussetzung (Besorgnis einer Straftat) gegeben sei. Das ist jedoch mit dem Wortlaut und Sinn des § 56 f Abs. 1 StGB nicht zu vereinbaren (OLG Hamm, MDR 76, 505), denn diese Vorschrift dient nicht der Disziplinierung eines Verurteilten im Verhältnis zu seinem Bewährungshelfer, sondern dem Schutz der Allgemeinheit vor Straftätern, die ohne die Mittel der Bewährungshilfe in strafrechtlich bedeutsame Verhaltensweisen abzugleiten drohen.
Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass das in den Gründen des Beschlusses aufgeführte Urteil des Amtsgerichts Remscheid vom 5. Mai 1994 in den Gesamtstrafenbeschluss vom 17. Mai 1995 einbezogen worden ist und damit seine selbstständige Bedeutung verloren hat (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 1999, 533; Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., § 56 f Rdnr. 19). Im Übrigen ist nicht erkennbar, was es mit dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 13. März 2002 auf sich hat. Denn mit dem Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 29. April 2003 ist die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 19. Januar 1994, die ebenfalls Eingang in den Gesamtstrafenbeschluss vom 17. Mai 1995 gefunden hat, widerrufen worden.
Nach alledem war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund zurückzuverweisen. Der Senat sieht sich bei diesem Verfahrensstand auch nicht veranlasst, die noch erforderlichen Ermittlungen selbst durchzuführen, um dann als Beschwerdegericht über die Frage des Bewährungswiderrufs zu entscheiden. Zwar ist gemäß § 309 Abs. 2 StPO die eigene Sachentscheidung durch das Beschwerdegericht die Regel. Von dieser Regel sind jedoch Ausnahmen anerkannt, so beispielsweise, wenn der Vorderrichter seine Entscheidung entgegen § 34 StPO nicht begründet, wegen fehlerhafter Annahme der Unzulässigkeit des von ihm beschiedenen Antrags keine sachliche Entscheidung getroffen oder schwere bzw. nicht behebbare Verfahrensfehler begangen hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 309 Rdnr. 7 ff. m.w.N.). Eine derartige Fallgestaltung ist auch vorliegend gegeben, denn die Strafvollstreckungskammer ist den sich aufdrängenden Fragen nach der Schuldfähigkeit des Verurteilten und der Gefahr neuer Straftaten in fehlerhafter Weise nicht nachgegangen und hat sich mit diesen im Rahmen des § 56 f Abs. 1 Nr. 2 StGB entscheidungserheblichen Tatsachen auch sachlich nicht auseinander gesetzt.
III.
Rechtsanwältin pp. ist dem Beschwerdeführer gemäß § 140 Abs. 2 StPO, der im Strafvollstreckungsverfahren entsprechende Anwendung findet, als Pflichtverteidigerin beizuordnen, da der Betroffene aufgrund seiner psychischen Erkrankung, weswegen er unter Betreuung steht, nicht in der Lage sein dürfte, sich selbst zu verteidigen, wobei es bereits ausreicht, wenn erhebliche Zweifel an der Fähigkeit zur Selbstverteidigung bestehen. Insoweit handelt es sich um die alleinige Entscheidung des mitunterzeichnenden Vorsitzenden.
Ende der Entscheidung
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